Weitere Lockerungen
für den Sport

Ab Freitag, 20.8.2021, gilt in NRW neue Corona-Schutzverordnung – Im Hallensport gilt eine strikte „3G-Regel“

Die neue Corona-Schutzverordnung enthält keine verschiedenen Stufen mehr, sondern lässt die sogenannte 3G-Regel einsetzen, sobald eine Inzidenz von 35 oder mehr besteht. Da dieser Wert landesweit überschritten ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen und somit auch in Köln.

Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Sportausübung grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Die neue CSchVO ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Bei Sport in Innenräumen müssen die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Für den Sportbetrieb im Freizeit- und Amateurbereich fallen zudem die bisherigen Kapazitätsgrenzen weg. Zusammengefasst lässt sich das als „3G-Regel“ bezeichnen:

  • Gemäß § 4 Abs. (2) Nr. 1 kann der Sportbetrieb in Innenräumen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen („3G“) besucht oder ausgeübt werden.
  • Zum Sport in Innenräumen muss für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene ein negativer Coronatest vorliegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
  • Der Nachweis der Immunisierung respektive der aktuellen Tests ist gemäß § 4 Absatz (5) der aktuellen CSChVO zu kontrollieren.
    • Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Nachweis eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
    • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
    • Beim Sport für Kinder und Jugendliche können die Tests gemäß § 4 Absatz (6) in Verbindung mit Absatz (2) der aktuellen CSchVO auch in Form eines gemeinsam beaufsichtigten Selbsttest durchgeführt werden.
  • Die Maske darf zum Sportbetrieb abgenommen werden, wenn dies für die Ausübung des Sportes geraten erscheint (gemäß § 3 Abs. (2), Nr. 12).

Neben der 3G-Regel und der verbindlichen Maskenpflicht in Innenräumen bleiben auch die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Die Stadt Köln bittet alle Sporttreibenden, auf diese Regeln zu achten und appelliert weiter an unser aller Verantwortung.

Liebe Mitglieder, bitte unterstützt unsere Übungsleitenden, indem Ihr einmalig Eure Nachweise über Impf- oder Genesenen-Status oder jede Woche bereits vor Beginn der Stunde Euer negatives Testergebnis vorzeigt, vielen Dank!

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